Statuten Thermografie & Blower-Door Verband Schweiz

 

Statuten als PDF

 

I. Allgemeines

Art. 1

Unter dem Namen theCH besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Vorstand bestimmt den Sitz.

Art. 2

Der Verband dient folgendem Zweck:

  • Förderung der Thermografie und deren Möglichkeiten
  • Förderung der Blower-Door Messtechnik zur Überprüfung der Luftdurchlässigkeit und
    weiterer zerstörungsfreier Prüf- und Messmethoden.
  • Unterstützung der Arbeiten in den Fachgruppen
  • Gemeinsame Definition von Qualitätsstandards
  • Erschliessung neuer Anwendungsbereiche
  • Austausch von Erfahrungen
  • Pflege nationaler und internationaler Kontakte
  • Wissensvermittlung und Weiterbildung

II. Mitgliedschaft, Pflichten, Rechte

Art. 3

Mitglieder können Firmen/Institutionen oder Einzelpersonen sein.
Es gibt nur Vollmitgliederschaften. Bei Firmen/Institutionen wird 1 Person bestimmt, welche stimmberechtigt ist und als Mitglieds-Ansprechpartner für den Verband gilt.
Zweigniederlassungen von Firmen und Institutionen können ebenfalls Mitglied werden. Sie bezahlen keinen Eintrittsbeitrag, aber den ordentlichen Jahresbeitrag. Damit sind sie stimmberechtigte Mitglieder. Ohne Mitgliedschaft werden Zweigniederlassungen auf den Internetseiten des Verbandes nicht publiziert.

Art. 4

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Verbands entgegenwirkt oder dem Ansehen des Verbands abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 5

Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf Jahresende zu erfolgen hat. Ohne Zahlung des aktuellen Jahresbeitrages bis Ende September, wird die Verbandsmitgliedschaft automatisch aufgehoben. Bei einem Wiedereintritt wird in diesem Fall auch ein neuer Eintrittsbeitrag geschuldet. 

Art. 6

Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfällig bestehenden Ansprüchen auf das Verbandsvermögen.

Art. 7

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen, die persönliche Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.

III. Organisation

Art. 8

Die Organe des Verbandes bestehen aus:

  • Verbandsversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Fachgruppen

IV. Verbandsversammlung

Art. 9

Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt:

  • durch den Vorstand
  • auf Verlangen der Revisoren
  • auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder (Gesetz)

Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.

Art. 10

Die Verbandsversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  1. Wahl des Vorstandes (Einzelwahl Präsidium und Kassier)
  2. Wahl der Revisionsstelle
  3. Genehmigung des Jahresberichtes
  4. Genehmigung der Jahresrechnung
  5. Genehmigung des Budget
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Revision der Statuten
  8. Weitere Gegenstände, die der Verbandsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten zugewiesen sind, oder die ihr vom Vorstand vorgelegt werden

Art. 11

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedem Mitglied steht 1 Stimme zu (Stimmvertretung mit schriftlicher Vollmacht zulässig). Verbandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 
Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Verbandspräsidenten der Stichentscheid zu.
Änderungen der Statuten, die Auflösung des Verbandes oder Zusammenschlüsse mit anderen Verbänden erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 12

Über die Verbandsversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidium zu unterzeichnen.

V. Vorstand

Art. 13

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

  • Präsident oder Co-Präsidium
  • Vizepräsident oder Co-Präsidium
  • Aktuar
  • Kassier
  • Internet und Kommunikation
  • 0 bis 4 Beisitzer

Art. 14

Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht der Verbandsversammlung zugeteilt sind. Er vertritt den Verband und führt die Geschäfte.

Art. 15

Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidium zu unterzeichnen und dem Vorstand zuzustellen.

VI. Revisoren

Art. 16

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 17

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet der Verbandsversammlung Bericht und stellt ihr Antrag.

VII. Finanzen

Art. 18

Das Rechnungsjahr des Verbands entspricht dem Kalenderjahr. Das Rechnungswesen des Verbandes erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.

Art. 19

Das Verbandsvermögen wird gebildet aus:

  • Den Mitgliederbeiträgen
  • Dem Vermögensertrag
  • Zuwendungen Dritter
  • Aktivitäten

Die Ausgaben des Verbands werden aus den laufenden Erträgen und dem Vermögen bestritten.

Art. 20

Die Verbandsarbeit wird nach einem Entschädigungsreglement vergütet. Das Reglement ist durch die Verbandsversammlung zu genehmigen.
 

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 21

Im Fall der Auflösung fällt das Vermögen im Verhältnis der zuletzt einbezahlten Jahresbeiträge an die einzelnen Verbandsmitglieder.

Art. 22

Soweit diese Statuten nichts enthalten, gilt Art. 60 ff. ZGB.

Art. 23

Diese Statuten treten mit der Gründung des theCH in Kraft.
Diese Statutenänderung ersetzt die letzte Version vom 29. März 2012 und tritt mit dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 22. März 2019 in Kraft.

Kriens, 22. März 2019